Familienrecht
Sorgerecht
Das Sorgerecht spielt eine entscheidende Rolle für das Wohl und den Schutz von Kindern.
Das deutsche Rechtssystem stellt bei allen Fragen des Sorgerechts das Kindeswohl in den Vordergrund. Das Kindeswohl ist der entscheidende Faktor bei der Entscheidung, welcher Elternteil oder welche Sorgerechtsregelung den emotionalen, erzieherischen und physischen Bedürfnissen des Kindes am besten gerecht wird.
Das deutsche Recht betont die gemeinsame elterliche Verantwortung und bevorzugt die Beteiligung beider Elternteile am Leben des Kindes, es sei denn, dies stellt eine Gefahr für das Kindeswohl dar. Das Rechtssystem sieht Mechanismen zur Beilegung von Sorgerechtsstreitigkeiten vor und stellt sicher, dass das Kindeswohl an erster Stelle steht.
Ob Sie das gemeinsame Sorgerecht, das alleinige Sorgerecht oder die Änderung einer bestehenden Sorgerechtsvereinbarung anstreben, LSI Berlin kann Sie durch die rechtliche Komplexität führen und sich für Ihre Rechte und das Wohl Ihres Kindes einsetzen.
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Sorgerecht: Was das Gesetz sagt und wer die elterliche Verantwortung für ein Kind hat
Das Sorgerecht und die elterliche Verantwortung sind in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das Gesetz stellt das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt und sieht je nach Familienstand und Lebenssituation der Eltern unterschiedliche Regelungen vor.
In Deutschland bezieht sich der Begriff „elterliche Sorge“ auf die elterliche Verantwortung, die das Sorgerecht, die Pflege, die Erziehung, die rechtliche Vertretung und die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten des Kindes umfasst. Die Verantwortung umfasst
- Die Personensorge: Das Recht, Entscheidungen zu treffen, die das tägliche Leben, die Erziehung und die Ausbildung des Kindes betreffen.
- Das Vermögenssorgerecht: Das Recht, die finanziellen Angelegenheiten des Kindes zu verwalten.
- Rechtliche Vertretung: Das Recht, im Namen des Kindes in rechtlichen Angelegenheiten zu handeln.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet, haben beide Eltern automatisch die gemeinsame elterliche Sorge (Mitsorge), wie in § 1626 Abs. 1 BGB und § 1671 BGB geregelt. Das bedeutet, dass beide Elternteile gemeinsam Entscheidungen über die Erziehung und das Wohl des Kindes treffen müssen. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt auch nach einer Scheidung bestehen, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.
Sind die Eltern nicht verheiratet, hat die Mutter von Geburt an automatisch das alleinige Sorgerecht für das Kind (§ 1626a BGB). Der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht erhalten, wenn beide Elternteile eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben oder durch gerichtliche Entscheidung. Beide Elternteile müssen der gemeinsamen Sorgeerklärung zustimmen. Können sich die Eltern nicht auf ein gemeinsames Sorgerecht einigen, kann der Vater gemäß § 1672 BGB einen Antrag beim Familiengericht stellen und das Gericht wird das gemeinsame Sorgerecht zusprechen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Auch nach einer Trennung oder Scheidung bleibt es in der Regel bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, es sei denn, ein Elternteil beantragt beim Gericht die alleinige elterliche Sorge mit der Begründung, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht dem Wohl des Kindes entspricht.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat in der Regel das Recht, über alltägliche Angelegenheiten zu entscheiden (Alltagssorge, § 1687 BGB), während wichtige Entscheidungen wie Erziehung, Gesundheit oder Umzug weiterhin gemeinsam getroffen werden müssen.
Das Gesetz garantiert das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1684 BGB) und beide Elternteile haben das Recht und die Pflicht, ihr Kind zu sehen. In Streitfällen kann das Gericht Besuchsregelungen treffen, um sicherzustellen, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil eine Beziehung zu seinem Kind aufrechterhalten kann.
Wenn sich die Eltern nicht über das Sorgerecht einigen können, wird das Familiengericht eingeschaltet, das im Interesse des Kindes entscheidet. Das Gericht kann Kinderpsychologen oder Sozialarbeiter des Jugendamtes hinzuziehen, um die Situation zu beurteilen, bevor es eine Entscheidung trifft.
Alle gesetzlichen Bestimmungen zielen darauf ab, das Wohl des Kindes in den Vordergrund zu stellen und gleichzeitig die Rechte und Pflichten der Eltern und Dritter in Einklang zu bringen.
Arten des Sorgerechts
Das Sorgerecht für Kinder wird in Deutschland grundsätzlich in zwei Arten unterteilt: das gemeinsame Sorgerecht und das alleinige Sorgerecht. Die Art des Sorgerechts bezieht sich darauf, wer rechtlich befugt ist, wichtige Entscheidungen über die Erziehung, Pflege und das Wohl des Kindes zu treffen.
- Gemeinsames Sorgerecht: Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass beide Elternteile gemeinsam die rechtliche Verantwortung für wichtige Entscheidungen tragen, die das Wohl des Kindes betreffen. Dazu gehören Entscheidungen über Bildung, medizinische Behandlung, religiöse Erziehung und andere wichtige Angelegenheiten, die das Leben des Kindes betreffen.
- Alleiniges Sorgerecht: Alleiniges Sorgerecht bedeutet, dass nur ein Elternteil die rechtliche Befugnis hat, wichtige Entscheidungen über das Leben des Kindes zu treffen.
- Der andere Elternteil kann das Besuchsrecht behalten, hat aber nicht das Recht, Entscheidungen über Erziehung, Gesundheit oder andere wichtige Angelegenheiten zu treffen.
Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Unterschiede zwischen dem gemeinsamen Sorgerecht und dem alleinigen Sorgerecht.
Aspekt | Gemeinsames Sorgerecht | Alleiniges Sorgerecht |
Entscheidungsfindung | Beide Elternteile haben die Entscheidungsbefugnis in wichtigen Angelegenheiten. | Nur ein Elternteil hat die Entscheidungsbefugnis; der andere Elternteil hat eventuell ein Umgangsrecht. |
Alltägliche Angelegenheiten | Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann über alltägliche Angelegenheiten entscheiden. | Der Elternteil, der das Sorgerecht hat, entscheidet über alle Angelegenheiten, sowohl über Routineangelegenheiten als auch über wichtige Angelegenheiten. |
Zusammenarbeit der Eltern | Erfordert die Zusammenarbeit und Einigung der Eltern in wichtigen Angelegenheiten. | Bei wichtigen Entscheidungen ist keine Zusammenarbeit mit dem anderen Elternteil erforderlich. |
Gesetzliche Rechte | Beide Elternteile haben die gleichen gesetzlichen Rechte in Bezug auf die Erziehung des Kindes. | Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat mit Ausnahme des Umgangsrechts keine gesetzlichen Rechte in Bezug auf die Erziehung des Kindes. |
Umstände | In der Regel, wenn sich die Eltern einig sind oder das Gericht feststellt, dass dies dem Wohl des Kindes dient. | Wird in der Regel gewährt, wenn ein Elternteil als unfähig angesehen wird, für das Kind zu sorgen, wenn die Eltern nicht kooperieren können oder wenn eine einvernehmliche Regelung besteht. |
Sorgerechtsregelungen können überprüft werden, wenn sich die Umstände ändern, z.B. wenn ein Elternteil umzieht oder das Kindeswohl gefährdet ist.
Beide Elternteile können beim Gericht eine Änderung des Sorgerechts beantragen (von gemeinsamem zu alleinigem Sorgerecht oder umgekehrt), aber das Gericht wird seine Entscheidung immer auf das Wohl des Kindes stützen.
Das gerichtliche Verfahren zur Erlangung des Sorgerechts
Das gerichtliche Verfahren zur Erlangung des gemeinsamen oder alleinigen Sorgerechts in Deutschland umfasst je nach Situation der Eltern und der beantragten Sorgerechtsregelung verschiedene Schritte.
Automatisches Sorgerecht
Sind die Eltern verheiratet, erhalten beide Elternteile mit der Geburt des Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht nach § 1626 BGB. Weitere rechtliche Schritte sind nicht erforderlich, es sei denn, die Eltern trennen sich oder lassen sich scheiden. In diesem Fall kann es notwendig sein, nach der Scheidung eine Sorgerechtsvereinbarung zu treffen.
Bei unverheirateten Eltern erhält die Mutter nach § 1626a BGB mit der Geburt automatisch das alleinige Sorgerecht für das Kind, es sei denn, die Eltern geben eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab. Der Vater erhält das Sorgerecht nicht automatisch, sondern kann es durch ein besonderes gerichtliches Verfahren erwerben.
Gemeinsame elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern
Wenn Eltern nicht verheiratet sind und das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, müssen sie ein gerichtliches Verfahren einleiten, um das gemeinsame Sorgerecht zu begründen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen: durch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung oder durch einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht beim Gericht.
Die gemeinsame Sorgeerklärung muss von beiden Elternteilen freiwillig abgegeben und beim Jugendamt oder einem Notar beurkundet werden. Sobald die Erklärung abgegeben wurde, haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht mit den gleichen Rechten und Pflichten wie verheiratete Eltern.
Stimmt die Mutter der gemeinsamen Sorge nicht zu, kann der Vater diese beim Familiengericht beantragen. Das Gericht entscheidet, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes entspricht. Entscheidet das Gericht, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht, wird sie auch gegen den Widerspruch der Mutter erteilt.
Alleinige elterliche Sorge
Möchte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht (entweder nach einer Trennung oder wenn die Eltern nie verheiratet waren), muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Das Gericht entscheidet dann nach dem Wohl des Kindes.
Wenn beide Elternteile damit einverstanden sind, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält, können sie gemeinsam einen Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gericht prüft die Vereinbarung daraufhin, ob sie dem Wohl des Kindes dient, und trifft dann eine Entscheidung.
Können sich die Eltern nicht über das Sorgerecht einigen, kann ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen. Dies geschieht in der Regel bei Trennung, Scheidung oder wenn ein Elternteil der Meinung ist, dass der andere nicht in der Lage ist, das Sorgerecht zu teilen. Der Antrag muss beim Familiengericht gestellt werden, das Teil des örtlichen Amtsgerichts ist. Das Gericht beurteilt die Situation, eventuell mit Hilfe des Jugendamts und von Sachverständigen wie Kinderpsychologen oder Sozialarbeitern. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf dem Wohl des Kindes und berücksichtigt Faktoren wie die Beziehung des Kindes zu jedem Elternteil, die Lebenssituation jedes Elternteils und ob ein Elternteil eine Gefahr für das Kindeswohl darstellt.
Rechte des sorgeberechtigten Elternteils
Der sorgeberechtigte Elternteil ist der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt und der in der Regel die Hauptverantwortung für die täglichen Entscheidungen trägt.
Zu seinen Rechten gehören:
- Das tägliche Sorgerecht: Der sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, ohne die Zustimmung des anderen Elternteils alltägliche Entscheidungen für das Kind zu treffen, einschließlich Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erziehung, den Mahlzeiten, dem Tagesablauf und der medizinischen Versorgung.
- Wichtige Entscheidungen: Wenn der sorgeberechtigte Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, hat er die volle Entscheidungsbefugnis bei wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes, einschließlich Entscheidungen über Erziehung, Religion, medizinische Behandlung und Umzug. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Elternteile wichtigen Entscheidungen zustimmen, auch wenn das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt.
- Personensorge: Der sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht auf körperliche Pflege und Erziehung des Kindes, einschließlich der Verantwortung für Unterkunft, Ernährung, Kleidung und emotionale Unterstützung. Dies schließt das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen und das Kind in einer Schule oder Kindertagesstätte anzumelden.
- Verwaltung des Vermögens des Kindes: Der sorgeberechtigte Elternteil verwaltet häufig die Finanzen und das Vermögen des Kindes, wenn das Kind eine Erbschaft, Geschenke oder Unterhalt erhält. Dies ist Teil der Vermögenssorge des Elternteils.
- Recht, mit dem Kind umzuziehen: Will der sorgeberechtigte Elternteil an einen anderen Ort, insbesondere in eine andere Stadt oder in ein anderes Land umziehen, benötigt er in der Regel die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils, insbesondere wenn beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Stimmt der nicht sorgeberechtigte Elternteil nicht zu, muss der sorgeberechtigte Elternteil beim Familiengericht eine Genehmigung für den Umzug beantragen.
- Gesetzliche Vertretung des Kindes: Der sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, das Kind in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, z. B. bei der Beantragung eines Reisepasses oder bei Entscheidungen über die Gesundheitsfürsorge, wenn er das alleinige Sorgerecht hat oder der andere Elternteil dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmt.
Rechte des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Auch wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil nicht das alleinige Sorgerecht hat, hat er dennoch das Recht, am Leben des Kindes teilzuhaben, insbesondere in Fällen des gemeinsamen Sorgerechts.
- Umgangsrecht: Das grundlegendste Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist das Recht auf regelmäßigen Kontakt mit dem Kind. Dies umfasst sowohl Besuche als auch Kommunikation (z. B. Telefongespräche, Video-Chat), um eine starke Beziehung aufrechtzuerhalten. Das Kind hat auch das Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen, und der sorgeberechtigte Elternteil muss diesen Kontakt unterstützen und ermöglichen.
- Umgangsregelung: Umgangsregelungen werden in der Regel zwischen den Eltern vereinbart oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Gericht festgelegt. Die Regelungen können regelmäßige Besuche (z.B. an Wochenenden oder in den Ferien), Übernachtungsbesuche und längere Besuche während der Schulferien umfassen. In Konfliktfällen kann das Familiengericht einen strukturierten Besuchsplan festlegen, um sicherzustellen, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil seine Beziehung zum Kind aufrechterhalten kann. In Fällen, in denen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit oder des Wohlergehens des Kindes bestehen, können beaufsichtigte Besuche angeordnet werden.
- Teilnahme an wichtigen Entscheidungen: Bei gemeinsamem Sorgerecht hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil weiterhin das Recht, an allen wichtigen Entscheidungen über die Erziehung des Kindes, wie Schulbildung, Gesundheitsfürsorge und religiöse Erziehung, beteiligt zu werden. Auch wenn das Kind überwiegend bei dem sorgeberechtigten Elternteil lebt, ist bei wichtigen Entscheidungen, die das Leben des Kindes betreffen, die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
- Recht auf Information über das Kind: Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, über wichtige Aspekte des Lebens des Kindes wie Gesundheit, Bildung und Wohlergehen informiert zu werden. Dieses Recht umfasst den Erhalt von Zeugnissen, Informationen über medizinische Behandlungen und Informationen über die allgemeine Entwicklung des Kindes.
- Beschwerderecht: Wenn der sorgeberechtigte Elternteil das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils behindert oder die erforderlichen Informationen über das Kind nicht zur Verfügung stellt, kann der nicht sorgeberechtigte Elternteil beim Familiengericht die Durchsetzung seiner Rechte beantragen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann auch eine Änderung der Sorgerechts- oder Umgangsregelung beantragen, wenn die derzeitige Regelung nicht dem Wohl des Kindes entspricht.
Änderung und Überprüfung der elterlichen Sorge
In Deutschland kann das Sorgerecht unter bestimmten Umständen überprüft und geändert werden, insbesondere wenn ein Elternteil der Ansicht ist, dass die derzeitige Sorgerechtsregelung nicht mehr dem Wohl des Kindes entspricht. Die Verfahren zur Überprüfung und Änderung des Sorgerechts folgen bestimmten rechtlichen Schritten, an denen in der Regel das Familiengericht beteiligt ist. Der genaue Ablauf hängt davon ab, ob beide Elternteile der Überprüfung zustimmen oder ob die Überprüfung angefochten wird.
Eine Überprüfung des Sorgerechts kann eingeleitet werden, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben und dies Auswirkungen auf das Wohl des Kindes hat.
Solche Veränderungen können sein:
- Umzug eines Elternteils (insbesondere, wenn dadurch der Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil beeinträchtigt wird)
Unfähigkeit eines Elternteils, aus gesundheitlichen, finanziellen oder anderen Gründen für das Kind zu sorgen - Nachweis von Vernachlässigung, Misshandlung oder Gefährdung des Kindeswohls
- Eine wesentliche Änderung der Bedürfnisse oder Präferenzen des Kindes (z. B. kann das Kind mit zunehmendem Alter den Wunsch äußern, beim anderen Elternteil zu leben).
- Veränderungen in der Fähigkeit der Eltern, effektiv zusammenzuarbeiten oder zu kommunizieren.
- Das Sorgerecht kann auch überprüft werden, wenn beide Elternteile einer Änderung der Sorgerechtsregelung zustimmen. Die Eltern können beispielsweise vereinbaren, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält oder dass der Hauptwohnsitz des Kindes geändert wird. In diesem Fall können die Eltern gemeinsam beim Familiengericht die Genehmigung der neuen Sorgerechtsregelung beantragen.
Mit zunehmendem Alter können die Wünsche des Kindes in Bezug auf seinen Aufenthaltsort und das Sorgerecht auch vom Gericht berücksichtigt werden, insbesondere wenn das Kind reif genug ist, um fundierte Entscheidungen zu treffen.
Das Gericht wird die Wünsche des Kindes berücksichtigen, wenn es über das Sorgerecht entscheidet, aber das Gewicht, das den Wünschen des Kindes beigemessen wird, hängt vom Alter und der Reife des Kindes ab.
Sorgerechtsanwalt in Berlin
Ein Familienanwalt in Berlin kann eine entscheidende Rolle dabei spielen, Ihre Rechte als Elternteil zu schützen, sich in der Komplexität des Sorgerechts zurechtzufinden und das bestmögliche Ergebnis für Ihr Kind zu erzielen.
Wir können Ihnen Ihre Rechte und Pflichten erklären und Ihnen helfen, die verschiedenen Arten des Sorgerechts (gemeinsames und alleiniges Sorgerecht), den Entscheidungsprozess und die Rechte des sorgeberechtigten und des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu verstehen.
Wir erläutern Ihnen auch Ihre Pflichten, z. B. in Bezug auf Unterhalt und Besuchsrecht, und stellen sicher, dass Sie Ihre Rechtslage im Falle eines Sorgerechtsstreits oder einer Änderung des Sorgerechts genau kennen.
Wenn Sie in einen Sorgerechtsstreit verwickelt sind, kann unser Anwalt Sie vor Gericht vertreten. Wir bereiten Ihren Fall vor, sammeln Beweise und bringen Argumente vor, um Ihren Sorgerechtsanspruch zu untermauern. Dies ist besonders wichtig in komplexen Fällen, z. B. bei Vorwürfen der Vernachlässigung oder des Missbrauchs, oder wenn Zweifel an der Fähigkeit eines Elternteils bestehen, für das Kind zu sorgen.
Unsere Kanzlei kann Ihnen auch bei der Aushandlung von Sorgerechts- und Umgangsvereinbarungen mit dem anderen Elternteil behilflich sein, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Dies kann durch Mediation oder direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geschehen, wobei Ihr Anwalt eine faire und praktikable Vereinbarung anstrebt. Durch die Einbeziehung eines Rechtsanwalts in die Verhandlungen können Sie sicherstellen, dass alle getroffenen Vereinbarungen Ihren Interessen entsprechen und rechtlich einwandfrei sind.
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Internationale Sorgerechtsfälle in Deutschland
Internationale Sorgerechtsfälle werden in Deutschland durch nationale Gesetze, EU-Verordnungen und internationale Verträge zum Schutz des Kindeswohls geregelt. Die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Brüssel-IIa-Verordnung (EU-Recht) für EU-weite Sorgerechtsfälle und das Haager Kindesentführungsübereinkommen (1980), das die widerrechtliche internationale Verbringung von Kindern verhindert.
Bei grenzüberschreitenden Sorgerechtsfällen richtet sich die Zuständigkeit in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Lebt das Kind in Deutschland, sind in der Regel deutsche Gerichte zuständig. Ist ein anderes EU-Land beteiligt, gilt die Brüssel-IIb-Verordnung, die die Zusammenarbeit der Gerichte sicherstellt. Bei Nicht-EU-Staaten bestimmen völkerrechtliche Verträge oder bilaterale Abkommen die Zuständigkeit.
Will ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen, müssen beide Elternteile zustimmen, wenn sie sich das Sorgerecht teilen. Wenn ein Elternteil Einwände erhebt, muss ein Familiengericht auf der Grundlage des Kindeswohls, einschließlich emotionaler Bindungen, Stabilität und Bildung, entscheiden. Unzulässige internationale Umzüge können nach dem Haager Übereinkommen angefochten werden, das die Rückführung des Kindes an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ermöglicht.
Auch wenn ein Elternteil im Ausland lebt, behält er das Umgangsrecht, es sei denn, das Gericht schränkt es aus Sicherheitsgründen ein. Deutsche Gerichte können persönliche Besuche, betreute Besuche oder virtuelle Kontakte (Videoanrufe, Telefonate) anordnen, wenn ein persönliches Treffen aufgrund der Entfernung oder rechtlicher Hindernisse nicht möglich ist.
Sorgerechtsentscheidungen aus EU-Ländern werden in Deutschland nach der Brüssel-IIb-Verordnung automatisch anerkannt, was die Vollstreckung erleichtert. Entscheidungen aus Nicht-EU-Staaten müssen dagegen vor deutschen Gerichten anerkannt werden, bevor sie vollstreckt werden können. Damit wird sichergestellt, dass die ausländischen Urteile dem deutschen Recht entsprechen und dem Kindeswohl nicht zuwiderlaufen.
* Die Informationen auf dieser Website dienen ausschließlich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Jeder Fall ist einzigartig und weist besondere Umstände auf, die im Einzelnen von einem Rechtsanwalt geprüft werden sollten, der in der Lage ist, die spezifische Situation zu beurteilen.
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